Was Sie über die neuen Regelungen wissen müssen.

Das Wachstumschancengesetz hat in den letzten Monaten viel Aufmerksamkeit erregt und kontroverse Diskussionen ausgelöst. Nach langen Debatten hat der Bundesrat nun doch dem Gesetz zugestimmt, und mit ihm kommt unter anderem eine bedeutende Änderung, die das Rechnungswesen vieler Unternehmen betrifft:

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Einführung der elektronischen Rechnung, kurz eRechnung, für Unternehmen in Deutschland verpflichtend.

Doch was bedeutet das genau und wie betrifft es Ihr Unternehmen? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die eRechnung wissen müssen, von den grundlegenden Begrifflichkeiten bis hin zu den wichtigsten Fristen.

Begrifflichkeiten und Formate

Im § 14 Abs. UStG werden die Begrifflichkeiten im Rechnungswesen geändert: Es wird nun unterschiedenzwischen elektronischen Rechnungen, auch eRechnungen genannt, und sonstigen Rechnungen.

Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturierten, elektronischen Format gemäß der CEN-Norm EN 16931 ausgestellt sind. Diese Norm definiert die Standards für elektronische Rechnungen und stellt sicher, dass sie europaweit einheitlich sind. Die in Deutschland gängigen Formate XRechnung und ZugFERD (ab Version 2.0.1) entsprechen beide dieser Norm und wurden vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt.

Alle anderen Formate sowie Papier- und PDF-Rechnungen werden mit der Gesetzesänderung nun als „Sonstige Rechnungen“ bezeichnet.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur eRechnung gilt ausschließlich für Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), wenn beide im Inland ansässig sind. Vermieter, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten, sind ebenfalls betroffen.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Unternehmen, die selbst keine eRechnungen ausstellen müssen (wie Vermieter, Arztpraxen, Betreiber von PV-Anlagen), in der Lage sein müssen, eRechnungen zu verarbeiten. Dies betrifft auch Unternehmen und Einzelunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen.

Die Pflicht zur Nutzung der eRechnung gilt ausschließlich für Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), vorausgesetzt beide Parteien sind im Inland ansässig. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen verkaufen, verpflichtet sind, elektronische Rechnungen gemäß den festgelegten Standards auszustellen und zu empfangen.

Auch Vermieter, Arztpraxen und Kleinunternehmen sind betroffen

Wichtig hierbei: Auch Vermieter von Gewerbeimmobilien sind betroffen, wenn sie steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten. Früher konnte hier beispielsweise der Mietvertrag als Rechnung dienen, doch diese Praxis ist nun nicht mehr möglich.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Anforderung zur Verwendung von eRechnungen nicht nur diejenigen betrifft, die diese ausstellen müssen. Unternehmen und Selbstständige, die normalerweise keine eRechnungen versenden müssen, wie Vermieter, Arztpraxen oder Betreiber von Photovoltaikanlagen, müssen dennoch in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Dies gilt auch für alle Unternehmen und Einzelunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG Gebrauch machen. Selbst wenn Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie möglicherweise eRechnungen von Ihren Geschäftspartnern akzeptieren und entsprechend verarbeiten können.

Wann greift die Pflicht?

Die Umstellung auf die  eRechnung erfolgt schrittweise:

  • Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungen noch auf Papier oder einem anderen nicht elektronischen Format versendet werden, unabhängig vom Umsatz.
  • Zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 1. Januar 2028 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € von den zugelassenen elektronischen Formaten abweichen.
  • Ab dem 01. Januar 2028 müssen alle Rechnungen in den zugelassenen elektronischen Formaten versendet werden.

Es gibt aber einige wenige Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV sowie Fahrausweise gemäß § 34 UStDV können weiterhin als sonstige Rechnungen und somit auch in Papierform gestellt werden.

Sind Sie bereit?

Wenn in Ihrem Unternehmen nicht schon jetzt ZugFERD- oder XRechnungen ausgestellt und empfangen werden, bedeutet die Einführung der eRechnung eine große Umstellung der IT-Systeme und Anpassungen in den bestehenden Prozessen Ihres Unternehmens. Wenn Sie unsicher sind oder Unterstützung bei der Umstellung benötigen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite und begleiten Sie bei der Einführung der eRechnung in Ihrem Unternehmen.

Buchen Sie noch heute ein kostenloses Erstgespräch, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig und reibungslos auf die neue eRechnung vorbereitet ist.

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